(1) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.
(2) Der Verband der Tanzlehrer Steiermarks hat spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung den Termin auf seiner Website zu veröffentlichen und zu veranlassen, dass der Termin im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Steiermark verlautbart wird.
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