LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Tanzlehrverordnung 2014Anl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 18. Juli 2014
Up-to-date

Die Ausbildung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer muss sicherstellen, dass sie die nachfolgenden Kompetenzen aufweisen:

Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in den Bereichen:

Gesellschaftstänze,

gesellschaftliche Umgangsformen und Lebenskultur,

Grundlagen von tanzsportlichen Fertigkeiten,

Üben und Vertiefen (Perfektionen) von Tanzfertigkeiten und

tanzbezogene Bewegungslehre.

Durchführung von Leistungen in den Bereichen:

tanzbezogene Freizeitgestaltung,

Entwicklung und Einstudieren von Choreographien für Tanzveranstaltungen, insbesondere Gestaltung von Balleröffnungen und Mitternachtseinlagen,

Organisation und Beurteilung im Zusammenhang von tänzerischen Wettbewerben und

selbständiges Führen einer Tanzschule.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Wissensgebiete umfassen:

Geschichte des Gesellschaftstanzes 12 h
Staatsbürgerkunde/Politische Bildung inkl. Berufsrecht 18 h
Rhetorik. 30 h

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Wissensgebiete umfassen:

Grundzüge der verschiedenen psychologischen Entwicklungen,

Entwicklungspsychologie der Pubertät und

Psychologie des Lernens.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Wissensgebiete umfassen:

Kultur der Sprache und optimale Kommunikation (zB Grußformeln und –arten, Vorstellungsgespräche u. dgl.),

Veranstaltungen, Feste und Bälle,

äußeres Erscheinungsbild der eigenen Person und

Tischsitten und –manieren.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgendes Wissensgebiet umfassen:

Grundelemente der Musiktheorie.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Wissensgebiete umfassen:

das österreichische Schulsystem,

Bildung,

Erziehung,

Unterricht,

Methodik,

Didaktik und

Erwachsenenbildung.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten sowie deren Vermittlung umfassen:

Menuett,

Gavotte,

Quadrille,

Polonaise,

Polka (verschiedene Formen),

Rundtänze,

Rheinländer,

Neubayrisch,

Galopp sowie

Österreichische Volkstänze.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten sowie deren Vermittlung umfassen:

Quickstepp,

Slowfoxtrott,

Wiener Walzer,

English Waltz und

Tango.

Alle Figuren, sowie Verbindungen dieser Figuren müssen in exakter Ausführung gemäß dem Lehrbuch „Technique of Ballroom Dancing“ von Guy Howard (oder vergleichbares) gelehrt werden.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten sowie deren Vermittlung umfassen:

Rumba,

Samba,

Paso Doble,

Jive und

Cha-Cha-Cha.

Alle Figuren in exakter Ausführung sowie Verbindungen dieser Figuren gemäß dem Lehrbuch „Technique of Latin Dancing“ von Walter Laird (oder vergleichbares).

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten sowie deren Vermittlung umfassen:

Grundtechnik,

Rhythmus,

Musik,

Grundschrittarten und

Figuren.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten sowie deren Vermittlung umfassen:

Grundtechnik,

Rhythmus,

Musik,

Grundschrittarten und

Figuren.

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten sowie deren Vermittlung umfassen:

Die aktuellen Bewegungstechniken und Modetänze der letzten Jahre.

Dazu gehören Tänze wie zB Square-, Line-, Countrytänze, Streetdance, südamerikanische- und karibische Tänze (Salsa, Mambo, Bachata, Merengue, Tango Argentino etc.)

Die Ausbildung zum Tanzlehrer muss folgende Fertigkeiten umfassen:

Exercise und Schulschritte, insbesondere:

Position der Füße,

Position der Arme,

Plié,

Battements,

Körperhaltungen (Arabesque, Attidudes),

Verbindende und Hilfsbewegungen (Sur le coup de pied, Passé) und

Sprünge (Temps levé, Changement de pieds, Echappé).

Die praktische Ausbildung muss in befugten Tanzschulen erfolgen, in der Kurse der Tänze gemäß 1.10. bis 1.14. angeboten werden Diese Tanzschulen müssen einen regelmäßigen Tanzschulbetrieb in dafür geeigneten Räumlichkeiten aufrechterhalten.

Weiters sind Übungsstunden der in Anlage I festgelegten praktischen Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 48 Stunden, gleichmäßig aufgeteilt innerhalb der Praxiszeit, nachzuweisen.

Zumindest die Hälfte der praktischen Ausbildung muss parallel zum Unterricht in theoretischem Wissen und praktischen Fertigkeiten erfolgen.

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