Festsetzung des Kurbezirkes Bad Gams
Vorwort
§ 1
§ 1 Kurbezirksgrenzen
Der Kurbezirk „Bad Gams“ umfasst die innerhalb der folgenden Grenzlinien liegenden Gebiete der Katastralgemeinde Gams, KG Nr. 67104, (im Folgenden KG Gams) und der Katastralgemeinde Müllegg, KG Nr. 61226, (im Folgenden KG Müllegg):
Die Grenzlinie führt beginnend im Norden in der KG Gams bei der Landesstraße (L643), Grundstück 743/1, sodann in südöstliche Richtung entlang der Grenze zur KG Vochera am Weinberg bis zum Weggrundstück 744/1, entlang diesem Weggrundstück in südwestliche Richtung, anschließend entlang der südöstlichen Grenze der Grundstücke 139 und 141/2 bis zur L643, sodann in nordwestliche Richtung entlang der L643 bis zur Abzweigung zirka bei Straßenkilometer 5,839 beim Grundstück 85, weiter in südwestliche Richtung entlang der nördlichen Grenze der Grundstücke 209, 206 und 193/1, dem Greimbach (Gewässergrundstück 745/2) in nordwestliche Richtung folgend bis zur nördlichen Ecke des Grundstückes 244/1, entlang der südlichen Grenze der Grundstücke 243, 241, 316/5, 322/8 und 322/7 in westliche Richtung, sodann in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Grundstückes 322/8 bis zum Weggrundstück 322/6, diesem Weggrundstück in nordöstliche Richtung folgend bis zum Grundstück 747, in nordwestliche Richtung entlang dem Greimbach bis zum Weggrundstück 736/1, das Weggrundstück querend weiter entlang dem Weggrundstück 735/2 bis zur Kreuzung mit dem Gewässergrundstück 746/2, entlang dem Weggrundstück 742 in östliche Richtung bis zur Grenze der KG Müllegg, weiter entlang dieser KG
Grenze in östliche Richtung an der südlichen Grenze des Grundstückes 10 der KG Müllegg, der westlichen Grenze der Grundstücke 10, 9/2 und 8/3 der KG Müllegg bis zur Grenze der KG Gams folgend, dann entlang der südlichen Grenze der Grundstücke 643/1 und 643/2, das Grundstück 751 querend entlang der westlichen Grenze der Grundstücke 631 und 743/1 der KG Gams (L 643) bis zum Ausgangspunkt.
§ 2
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Mai 2014, in Kraft.
§ 3
§ 3 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Gams, LGBl. Nr. 53/1980, außer Kraft.