(1) Der Vertrauensrat hat das Recht, einmal pro Funktionsperiode mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin/dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen. Gibt es in der beauftragten/geförderten Ausbildungseinrichtung aufgrund verschiedener Standorte mehrere Vertrauensräte, ist das Gespräch mit allen Vertrauensräten eines Bundeslandes gemeinsam wahrzunehmen. Die Inhaberin/Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Recht, am Gespräch teilzunehmen bzw. eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu entsenden. Auf Wunsch des Vertrauensrates hat das Gespräch allerdings gänzlich oder teilweise ohne die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung bzw. ohne die entsandte Person stattzufinden. In diesem Fall hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber oder Fördergeberin/Fördergeber die Inhaberin/den Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu informieren und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die Auftraggeberin/Der Auftraggeber bzw. die Fördergeberin/der Fördergeber hat allfällig anfallende angemessene Fahrtkosten (Bus oder Bahn 2. Klasse) zu ersetzen.
(2) Im Gespräch mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber oder Fördergeberin/Fördergeber hat der Vertrauensrat über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und die Modalitäten der Ausbildung zu berichten und kann Vorschläge zur Verbesserung oder Weiterentwicklung der Ausbildung machen. Weiters hat er an ihn herangetragene ausbildungsrelevante Informationen anderer Auszubildender weiterzuleiten, sofern diese nicht vertraulich sind.
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