(1) Scheidet ein Mitglied des Vertrauensrates vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Ausbildungseinrichtung aus oder tritt es zurück, rückt automatisch die als Ersatzmitglied gewählte, aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person (§ 7) nach.
(2) Das Nachrücken ist gemäß § 17 kundzumachen und der Auftraggeberin/dem Auftraggeber bzw. der Fördergeberin/dem Fördergeber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
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