(1) Die Wahlkommission hat
1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
2. die Summe der ungültigen Stimmzettel und
3. die Summe der gültigen Stimmzettel
festzustellen.
(2) Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jene Kandidatin/Jener Kandidat bzw. jene Kandidatinnen/Kandidaten, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Vertrauensrates gewählt. Bei Stimmengleichheit ist innerhalb von drei Ausbildungstagen eine Stichwahl durchzuführen.
(3) Erachtet eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.
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