(1) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung beim Wahlvorgang und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.
(2) Die Wahlberechtigten haben zur Ausübung ihres Wahlrechts zur festgesetzten Zeit im Wahllokal vor der Wahlkommission persönlich zu erscheinen und sich der Wahlleiterin/dem Wahlleiter gegenüber auszuweisen, sofern sie nicht persönlich bekannt sind.
(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat jeder/jedem Wahlberechtigten einen Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Jede/Jeder Wahlberechtigte hat sich allein in die vorgesehene Wahlzelle zu begeben, die so einzurichten ist, dass die Stimmabgabe unbeobachtet durchgeführt werden kann. Die/Der Wahlberechtigte hat am Stimmzettel (entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vertrauensrates) den Namen bzw. die Namen der oder des von ihm Gewählten einzutragen oder anzukreuzen. Sodann hat sie/er den Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Das Wahlkuvert ist der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, die/der es ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen hat. Der Name der Wählerin/des Wählers ist in der Wählerliste zu kennzeichnen und in ein Abstimmungsverzeichnis einzutragen.
(5) Jede/Jede Wahlberechtigte ist berechtigt, während des Wahlvorganges wegen Nichtaufnahme in die Wählerliste, Nichtentgegennahme eines Wahlvorschlages oder Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter Einspruch zu erheben. Die Wahlkommission hat den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wahlleiterin/der Wahlleiter hat darüber nach Anhörung der übrigen Mitglieder der Wahlkommission zu entscheiden. Ist der Einspruch berechtigt, sind die behaupteten Mängel zu beseitigen. Gegebenenfalls muss die Wahl oder ein Teil des Wahlvorganges wiederholt werden.
(6) Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit oder sobald alle Wahlberechtigten gewählt haben, hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter den Wahlvorgang für beendet zu erklären.
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