Ortsbildschutzgebiet in Eisbach
Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebiet
Die in der Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Eisbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
§ 2 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der für den Ortsbildschutz zuständigen Dienststelle,
2. bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung,
3. bei der Baubezirksleitung Graz-Umgebung,
4. beim Gemeindeamt der Gemeinde Eisbach.
§ 3
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.
§ 4
§ 4 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Eisbach, LGBl. Nr. 41/1984, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
PlanPDF