Vorwort
Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Frohnleiten werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der für den Ortsbildschutz zuständigen Dienststelle,
2. bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung,
3. bei der Baubezirksleitung Graz-Umgebung,
4. beim Gemeindeamt der Stadt Frohnleiten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Rothleiten (Adriach), LGBl. Nr. 42/1985, über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten LGBl. Nr. 47/1980 und über die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten sowie über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf, LGBl. Nr. 84/1995, außer Kraft.
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
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