(1) Die Verordnung des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft tritt, soweit durch sie organisationsrechtliche Vorschriften erlassen wurden, mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(2) Die auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestellten Gewässeraufsichtsorgane verlieren mit Wirksamkeit 30.März 1987 ihre Funktion und haben Ausweis und Dienstabzeichen dem Landeshauptmann rückzumitteln. Ihre Wiederbestellung ist möglich, wobei von einem Nachweis der Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 abgesehen werden kann.
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