LandesrechtSteiermarkVerordnungenGewässeraufsichtsorgane§ 8

§ 8

In Kraft seit 27. Mai 1987
Up-to-date

Die Landesregierung hat über die Gewässeraufsichtsorgane eine Kartei zu führen, die über Name, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstgeber, örtlichen und sachlichen Aufgabenbereich sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung (Bestätigung, Vereidi gung) Aufschluß gibt.

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