Die Bestellung einer Person als Gewässeraufsichtsorgan geht verloren:
a) durch Tod,
b) durch Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bzw. der Zugehörigkeit zu einer in § 1 Abs. 1 genannten Körperschaft oder einem Unternehmen,
c) durch Rücknahme durch die Landesregierung, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die einer Bestellung entgegengestanden wären.
(2) Die Landesregierung hat Dienstausweis und -abzeichen einzuziehen.
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