(1) Vor der Bestellung muß das Aufsichtsorgan seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:
a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung;
b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer;
c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen;
d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.
(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren Baudienst, den höheren technischen Dienst, den gehobenen Baudienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben.
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