(1) Voraussetzungen für die Bestellung zum Gewässeraufsichtsorgan sind:
a) Österreichische Staatsbürgerschaft,
b) Volljährigkeit,
c) körperliche und geistige Eignung (§ 3 Abs. 1),
d) Vertrauenswürdigkeit und
e) Dienstverhältnis bzw. Zugehörigkeit zu einer unter § 1 genannten Körperschaft oder einem Unternehmen.
(2) Als vertrauenswürdig gilt insbesondere nicht, wer
a) wegen Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde,
b) wegen strafbarer Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen zu einer wenigstens einmonatigen Freiheitsstrafe oder einer entspre chenden Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
c) mindestens zweimal wegen Übertretung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, deren Übertretung mit der Tätigkeit des künftigen Gewässeraufsichtsorganes unvereinbar erscheint, bestraft wurde,
solange die unter a bis c genannten Strafen nicht getilgt sind.
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