Die Bestellung von besonderen Gewässeraufsichtsorganen im Sinne des § 132 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 erfolgt durch die Landesregierung über Antrag einer Gebietskörperschaft, eines Wasserverbandes, eines Wasserversorgungsunternehmens, dessen Anlagen durch ein Schongebiet besonders geschützt sind, oder die Steiermärkische Berg und Naturwacht (LGBl. Nr. 49/1977).
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