Das Verbot des § 2 gilt nicht für
1. Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) verwendet werden;
2. Fahrzeuge, die durch anerkannte Vereine betrieben werden, die nachweislich vor dem 1. Jänner 1990 Raftingfahrten auf der Salza durchgeführt haben und als Vereinszweck „Wassersport“ angegeben haben;
3. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Rettungs und Feuerlösch dienstes und des Bundesheeres;
4. Raftingfahrten im Rahmen einer Konzession bzw. im Rahmen des Schul und Universitätssportes vom 25. April bis 15. Oktober jeden Jahres von 9.30 17.30 Uhr
Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 46, im Rahmen des Schul
und Universitätssportes mit zwei beschränkt.
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