Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Koppentraun
Vorwort
§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Koppentraun vom Zusammenfluß der Kainischtraun mit der Traun bis zur Landesgrenze Oberösterreich.
§ 2
§ 2 Verbote
(1) Die Befahrung des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts) ist nur im Rahmen einer Kon zession bzw. im Rahmen des Schul und Universitätssportes vom 1. Mai bis 15. Juli jeden Jahres von 10 bis 15 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der im Gelegenheitsverkehr verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit 20 beschränkt. Die Anzahl der im Rahmen des Schul und Universitätssports verwendeten aufblasbaren Ruderboote (Rafts) wird mit zwei beschränkt.
(3) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit Kajaks ist nur zu folgenden Zeiten zulässig:
vom 1. April bis 20. Mai von 10 bis 16 Uhr
vom 21. Mai bis 20. Juli von 10 bis 17 Uhr
vom 20. Juli bis 1. September von 10 bis 16 Uhr
vom 1. September bis 31. März von 10 bis 15 Uhr
§ 3
§ 3 Ausnahmen
Die Verbote des § 2 gelten nicht für Fahrzeuge, die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen) im Veranstaltungsbereich verwendet werden.
§ 4
§ 4 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.