2. Die Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in der Grazer Zeitung in Kraft.
Gleichzeitig mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 9. März 1978, GZ. 6B 2/1978 außer Kraft.
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