Vorwort
§ 1
§ 1
Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.
§ 2
§ 2
Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 Gelegenheitsverkehrs Gesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.