LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

In Kraft seit 27. August 1985
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.

§ 2

§ 2

Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 Gelegenheitsverkehrs Gesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.