LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchutzgebiet für die Michelquellen in Gams ob Frauenthal

Schutzgebiet für die Michelquellen in Gams ob Frauenthal

In Kraft seit 19. Juni 1957
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutze der künstlich erschlossenen Michelquellen I und II in Gams ob Frauenthal, Grundparzelle Nr. 238 der KG. Gams ob Frauenthal, welche mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 12, vom 8.März 1957, GZ.: 12 188 Ki 1/48 1957, als Heilquellen erklärt und zu deren Erschließung und Benützung mit dem Bescheide des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 14. Dezember 1956, GZ.: 3 348 Ki 1/4 1956, die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wird verfügt, daß im Schutzgebiet, welches nördlich der Michelquellen das Tal des Greimbaches mit seinen Berghängen 10 m über Normalwasserstand jedoch nicht über 300 m westlich und östlich der Bachachse in einer Länge von 2 km und südlich der Michelquellen in einer Länge von 500 m und einer Breite von 200 m östlich und westlich des Bachlaufes umfaßt, für Grabungen unter dem Grundwasserspiegel des Greimbaches, ferner für Bohrungen, Sprengungen und Bauführungen jeder Art, für die Fassung von Quellen, Erschließung und Ableitung von Grundwasser neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen ist.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Kraft.