LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchutzgebiet für die "Stainzer Johannesquelle"

Schutzgebiet für die "Stainzer Johannesquelle"

In Kraft seit 09. November 1959
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Zum Schutze der „Stainzer Johannesquelle“, die mit dem Bescheid der Landeshauptmannschaft Steiermark vom 19. Jänner 1935, GZ. 14 188 Ma 2/ 13 1934, als Heilquelle erklärt wurde, wird ein Schutzgebiet mit nachstehender Umgrenzung festgesetzt: Von der Straßengabelung in Marhof entlang des Güterweges bis zur ersten Kehre, weiter entlang des Schwarz baches, dann in gerader Linie südlich des Anwesens Schneebauer bis zur zweiten Furt bachaufwärts der Johannesquelle im Mausegggraben, von dort in gerader Linie nach Süden bis zur Wegkehre östlich des Gehöftes Steinbrecher, weiter nach Westen entlang des Weges bis zum Gehöft Lodenwalcher am Stainzbach, weiter in südöstlicher Richtung bis zur Südwes tecke der Parzelle Nr. 215/2, KG. Trog, dann entlang der Meranschen Besitzgrenze bis zum Gemeindeweg von Theußen bach, entlang des Gemeindeweges bis zum Theußenbachgraben, weiter den Hang ansteigend in gerader Linie bis zum Gehöft Hackenlieb und von dort zurück zur Straßengabelung Marhof.

(2) Innerhalb des im Abs. 1 umschriebenen Schutzgebietes ist für Bohrungen und Sprengungen, Bauführungen aller Art, die Fassung von Quellen sowie die Erschließung, Ableitung oder Benützung von Grundwasser, die Anlage von neuen und die Erweiterung bestehender Steinbrüche, die Errichtung von Tankstellen und Lagern für Treibstoffe und andere nicht abbaufähige Stoffe wie Phenole und Chresole sowie die Errichtung von Betriebsstätten, in welchen solche Stoffe verarbeitet werden, neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen.

(3) Das Schutzgebiet ist in einer Katastermappenkopie Maßstab 1 : 5760 ersichtlich gemacht. Die Katastermappenkopie erliegt in der Urkundensammlung des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.