(1) Alle in den §§ 2 und 5 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Blätter 163 (Ausgabe 1955) und 164 (Ausgabe 1957) der Österreich Karte 1 : 50.000.
(2) Die in den §§ 2 und 5 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung sowie in den Gemeindeämtern Peggau, Deutschfeistritz, Gratkorn und Semriach aufliegen.
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