LandesrechtSteiermarkVerordnungenGrundwasserschongebiet zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes für Graz im Raume von Friesach§ 4

§ 4

In Kraft seit 16. August 2025
Up-to-date

Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:

1. Die Errichtung und der Ausbau von anderen als im § 3 Z 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;

2. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für mehr als zwei zweispurige, Kraftfahrzeuge und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge im Einzelfall je Ansiedlung;

3. die Errichtung von neuen und die Vertiefung bestehender Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind;

4. die großflächige Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung über ein Ausmaß von 2 ha;

5. Grabungen aller Art, die nach § 3 Z 6 nicht bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme der Grabungen, die für die Feldbestellung notwendig sind.

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