Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen alle im § 5 Z 1, 2, 4 und 7 aufgezählten Maßnahmen sowie die Errichtung und Erweiterung von Bergbaubetrieben, sofern eine wesentliche Einwirkung auf das Grundwasser zu befürchten ist, vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
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