Im engeren Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:
1. die Errichtung und der Ausbau von anderen als im § 5 Z 1 bezeichneten Anlagen und Gebäuden, wenn damit ein Abwasseranfall verbunden ist; eine Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Abwässer in wasserrechtlich bewilligte Kanalanlagen eingeleitet werden;
2. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für mehr als zwei zweispurige und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren je Ansiedlung;
3. die Vertiefung bestehender Brunnen sowie ihre Auflassung, wenn diese Brunnen nicht schon nach § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtig sind.
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