Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31 a, 32, 38, 40 und 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Errichtung oder wesentliche Änderung (z. B. Erweiterung) von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann; hierunter fallen insbesondere Tankstellen, Bitumenmischanlagen sowie die Lagerung von Teer und Kohle im Freien. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind:
a) die Lagerung von Treibstoffen bis 500 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn sie so erfolgt, daß beim Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist, und
b) die Lagerung und Verwendung der im ersten Satz bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;
2.die Lagerung, Beförderung oder Verwendung von radioaktiven Stoffen;
3. die Verwendung von chemischen Schädlingsbekämpfungs und Unkrautvertilgungsmitteln in größerem Ausmaß, wenn Mittel verwendet werden, die das Grundwasser verunreinigen können oder schwer abbaubar sind, oder die Lagerung dieser Stoffe über einen Tagesbedarf hinaus;
4. die Ablagerung von sonstigen Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sind, wie z. B. Müll;
5. jede Rodung sowie jede zeitlich begrenzte Beseitigung von Waldkulturen;
6. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, schon kahlgelegten und noch nicht aufgeforsteten Fläche mit einer größeren Fläche als 0,25 ha beabsichtigt ist. Die Schlagbreite darf nicht mehr als 20 m betragen;
7. die Errichtung oder Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben, auch wenn die Gewinnung nicht mit besonderen Vorrichtungen erfolgt;
8. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen, insbesondere die Errichtung neuer Brunnen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten;
9. die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen;
10. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen;
11. die Errichtung oder Erweiterung von Aasplätzen.
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