(1) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 164, aufgenommen 1926 1929, vollständige Kartenrevision: 1960/61, einzelne Nachträge: 1968.
(2) Die in den § 2 und 3 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde und Zentralwasserbuch), beim Magistrat Graz, bei der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung sowie in den Gemeindeämtern Judendorf Straßengel, Gratkorn, Stattegg, Weinitzen und Sankt Radegund bei Graz zur Einsicht aufliegen.
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