Ein Prüfungswerber kann vor Beginn der Prüfung von dieser zurücktreten. Die eingezahlten Gebühren und Abgaben werden ihm, soweit sie anläßlich der Behandlung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung noch nicht fällig geworden sind, rückerstattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964
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