(1) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach Beschlußfassung durch die Prüfungskommission vom Vorsitzenden mündlich verkündet.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Bewerber bei Rückstellung der Gesuchsbeilagen ein Zeugnis auszufolgen. Dieses Zeugnis gibt jedoch für sich allein noch keinen rechtlichen Anspruch auf die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan (§ 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986).
(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so ist ihm hierüber bei Rückschluß seiner Gesuchsbeilagen eine Bescheinigung unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, auszufertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise