(1) Nach beendeter Prüfung beschließt die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit über das Prüfungsergebnis. Bei ungenügendem Erfolg ist eine Frist für die Wiederholungsprüfung festzusetzen, welche in der Regel nicht weniger als zwei Monate betragen darf.
(2) Ober den Verlauf der Prüfung ist ein kurzer Prüfungsvermerk aufzunehmen und von allen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 26/1989
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