(1) Die Prüfungen werden mündlich abgehalten und sind nicht öffentlich. Die Prüfung wird vor den einzelnen Kommissionsmitgliedern abgelegt.
(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Bewerber sich beim Vorsitzenden über ihre Identität auszuweisen. Für die Ausstellung des Zeugnisses ist die Stempelgebühr und die Landesverwaltungsabgabe zu erlegen; für die Ausstellung des Zeugnisses ist die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten.
(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung und hat selbst Prüfungsfragen zu stellen.
(4) Die Prüfung jedes einzelnen Bewerbers hat mindestens dreißig Minuten zu dauern und sich auf wenigstens je drei Fragen der im § 4 angeführten Gruppen der Prüfungsgegenstände zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 49/1972, LGBl. Nr. 68/1982, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
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