Von der Steiermärkischen Landesregierung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Sie bestehen aus einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und drei Beisitzern, die über besondere Kenntnisse auf den Gebieten der Jagd, der Land und Forstwirtschaft, des Natur und Tierschutzes sowie über die anderen in § 4 genannten Prüfungsgegenstände verfügen müssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 27/1986
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