§ 2 § 2 — Aufsichtsjägerprüfungsverordnung
Gliederung
I. Allgemeines § 1
§ 2 § 2
Rückverweise
Wird der Bewerber zur Prüfung zugelassen, so sind ihm Ort, Tag und Stunde der Prüfung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986
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