(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Kandidat eine Entschädigung in Höhe von 6 €. Für die Geschäftsführung gebührt eine Entschädigung von 1,50 € je Kandidat.
(2) Die nichtbeamteten Mitglieder der Prüfungskommission haben, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Graz haben, Anspruch auf das amtliche Kilometergeld.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 45/2001
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