(1) Für die Wiederholung der Prüfung ist § 1 sinngemäß anzuwenden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur bei besonders, berücksichtigungswürdigen Umständen zu bewilligen.
(3) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1989
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