(1) Personen, welche für den Jagdschutzdienst bestätigt und beeidet werden sollen und sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, einer Prüfung bei der beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission unterziehen wollen, haben schriftlich unter Nachweis der Einzahlung der hiefür vorgeschriebenen Gebühren und Abgaben um die Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
a) der Geburts(Tauf)schein des Bewerbers,
b) ein Nachweis, daß keiner der im § 41 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 genannten Ausschließungsgründe vorliegt,
c) ein Nachweis über die körperliche und geistige Eignung, welcher durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Allgemeinmediziners erbracht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/1964, LGBl. Nr. 49/1972, LGBl. Nr. 68/1982, LGBl. Nr. 27/1986, LGBl. Nr. 26/1989, LGBl. Nr. 16/2025
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