Grundwasserkörper Leibnitzerfeld (GK 100098), Ausweisung als voraussichtliches Maßnahmengebiet
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Der Grundwasserkörper Leibnitzerfeld mit der Bezeichnung GK 100098 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Nitrat als voraussichtliches Maßnahmengebiet ausgewiesen.
§ 2
§ 2 Abgrenzung des voraussichtlichen Maßnahmengebietes
(1) Die Abgrenzung des voraussichtlichen Maßnahmengebietes Grundwasserkörper Leibnitzerfeld erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage A):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz sowie
c) bei allen Gemeindeämtern der vom Maßnahmengebiet betroffenen Gemeinden;
2. in das Grundstücksverzeichnis (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen.
§ 4
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Oktober 2006, in Kraft.
(2) § 3 dieser Verordnung tritt mit 30. Juni 2008 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008
§ 5
§ 5 Inkraftreten von Novellen
Die Änderung des § 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008