LandesrechtSteiermarkVerordnungenSchlagfigur des behördlichen Waldhammers

Schlagfigur des behördlichen Waldhammers

In Kraft seit 17. Mai 1963
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.

§ 2

§ 2

Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1