Vorwort
§ 1
§ 1
Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.
§ 2
§ 2
Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.