(1) Die genaue Festlegung der Untersuchungsstandorte in den Untersuchungsregionen hat ein beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichtender Koordinationsausschuß, bestehend aus je einem Vertreter der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, Außenstelle Graz, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Fachabteilung für das Forstwesen, der für allgemeine technische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion und einem Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden vorzunehmen. Die Bestellung der Mitglieder des Koordinationsausschusses erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren.
(2) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt.
(3) Die Mitglieder des Koordinationsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.
(4) Der Koordinationsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.
(5) Der Koordinationsausschuß hat die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln.
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