Die gemäß § 2 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes erforderlichen Pflanzenproben sind vor der Ernte zu ziehen. Sie haben Proben von 3 typischen Kulturgattungen der Untersuchungsregion zu umfassen. Bei Grünland sind zumindest 2 Schnitte zu nehmen; die Proben haben in Art und Menge der Pflanzen die gleiche Zusammensetzung aufzuweisen.
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