(1) Die landwirtschaftlichen Böden in Steiermark sind gemäß der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Untersuchungsregionen einzuteiIen. In jeder Untersuchungsregion sind mindestens 10 Standorte einzurichten. Dabei sind die regional vorherrschenden 2 Bodentypen mit zumindest je 3 Untersuchungsstandorten zu berücksichtigen.
(2) Von jedem Untersuchungsstandort sind 2 Jahre hindurch Proben zu ziehen. Im ersten Jahr ist ein Bodenprofil aufzunehmen, wobei die Bodenproben von 3 verschiedenen Bodenhorizonten zu entnehmen sind. Im zweiten Jahr ist die Probe zumindest aus dem Oberboden zu ziehen.
(3) Der Zustand des Bodens der Untersuchungsstandorte ist nach der Zustandserhebung gemäß Abs. 2 durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Wiederholungsuntersuchungen haben zumindest jene Untersuchungsparameter gemäß § 5 zu umfassen, welche eine steigende Tendenz aufweisen oder sehr nahe an den Bodengrenzwerten gemäß § 3 Abs. 2 der Klärschlammverordnung, LGBI. Nr. 89/1987, liegen.
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