(1) Zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Boden mit Schadstoffen sind laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.
(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Untersuchungsstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen. Weiters ist bei der Festlegung der Untersuchungsstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise