Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. unterliegen und sofern sie nicht gemäß § 4 unzulässig sind:
1. Die Errichtung und Erweiterung von Ölfeuerungsanlagen.
2. Die Durchführung von Grabungen und Bohrungen über eine Tiefe von 3 m.
3. Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Tolylfluanid und Diclobenil.
4. Rodungen (Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur) im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005.
5. Kahlhiebe im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden schon kahl gelegten und noch nicht aufgeforsteten Fläche mit einer größeren Fläche als 0,50 ha beabsichtigt ist.
6. Die Errichtung und Änderung von Straßen, Wegen und land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2005.
7. Die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen, Golfplätzen, Parkplätzen und ähnlichen Anlagen.
8. Die Durchführung von Schürfungen.
9. Die Errichtung und der Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen sowie Abfallzwischenlagern.
10. Die Errichtung und Erweiterung oder Änderung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, deren Errichtung selbst, deren Tätigkeitsbereich oder deren Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das Grundwasser und/oder Oberflächenwasser zu beeinträchtigen vermag. Ausgenommen sind Anpassungen an den Stand der Technik von bestehenden Anlagen.
11. Die Lagerung, Leitung oder der Umschlag wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 31a WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 123/2006, bzw. der ÖVGW W 72, die Errichtung oder Erweiterung von Tankstellen (auch Hof- und Betriebstankanlagen), Altmetallverwertungsanlagen, Bitumenmischanlagen, die Ablagerung von Teer und Kohle im Freien. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten bis 500 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Kunststoff- oder Stahlbehältern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, dass bei Ausfließen des Produktes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist (2-Barrieren-Sicherung). Weiters ist die Verwendung der eingangs erwähnten Stoffe in kleinen Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfs vom Verbot ausgenommen.
12. Die Errichtung von Forstgärten und Wildgattern im Sinne des Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2006.
13. Die Errichtung und Erweiterung von Teichanlagen für die Fischhaltung.
14. Die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen.
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