(1) In der Zone I (§ 2 Abs. 1) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
1. Die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost, ausgenommen Komposte, die aus Biokompostanlagen stammen.
2. Das Abstellen und die Ablagerung von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen oder die verkehrsuntüchtig sind, sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen, sofern hierdurch eine Gewässerverunreinigung eintreten kann.
3. Die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien, ausgenommen Bodenaushub- und Inertstoffdeponien.
4. Die Errichtung und Erweiterung (Gewinnungsberechtigung) von Bergbaubetrieben, Steinbrüchen und sonstigen Materialgewinnungen; Errichtung und Erweiterung von Tunneln, Stollen, Kavernen u. dgl.; ausgenommen von diesem Verbot sind Anpassungen an den Stand der Technik bei bestehenden Anlagen.
5. Die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art; ausgenommen sind Kompostanlagen in Form der Einzelkompostierung.
6. Die Verwendung von biologisch schwer abbaubaren Schmierstoffen zum Betrieb von Motorkettensägen.
7. Die Fischhaltung mit Fütterung in offen gelegten Grundwasserflächen. Ausgenommen ist die Fischhaltung auf Naturnahrungsbasis sowie wasserrechtlich hierfür bisher bewilligte Folgenutzungen.
8. Die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung der Erdwärme in Form von Tiefensonden.
9. Die Errichtung von Anlagen zur punktuellen Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.
10. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind.
(2) In der Zone II (§ 2 Abs. 2) sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig, soweit sie bisher wasserrechtlich nicht bewilligt wurden:
1. Die Aufbringung von Klärschlamm und Müllkompost, ausgenommen Komposte, die aus Biokompostanlagen stammen.
2. Das Abstellen und die Ablagerung von Kraftfahrzeugen, die nicht mehr zum Verkehr zugelassen oder die verkehrsuntüchtig sind, sowie die Ablagerung von Teilen von Kraftfahrzeugen, sofern hierdurch eine Gewässerverunreinigung eintreten kann.
3. Die Verwendung von biologisch schwer abbaubaren Schmierstoffen zum Betrieb von Motorkettensägen.
4. Die Fischhaltung mit Fütterung in offen gelegten Grundwasserflächen. Ausgenommen ist die Fischhaltung auf Naturnahrungsbasis sowie wasserrechtlich hierfür bisher bewilligte Folgenutzungen.
5. Die Errichtung von Anlagen zur punktuellen Versickerung von Niederschlagswässern, die auf Straßen und sonstigen Verkehrsflächen anfallen.
6. Versickerungen von häuslichen und/oder betrieblichen Abwässern, soweit sie bisher nicht wasserrechtlich bewilligt sind.
Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 84/2012
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