(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
1. a) österreichische Staatsbürger sind,
b) Angehörige von Staaten sind, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind und
2. am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
3. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
4. außer der österreichischen Staatsbürgerschaft alle sonstigen Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den österreichischen gesetzgebenden Körperschaften erfüllen bzw. erfüllen würden.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 der StLAO 1981 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
1. a) der Ehegatte des Betriebsinhabers;
b) die Kinder und Enkel des Betriebsinhabers und deren Ehegatten sowie die Kinder und Enkel des Ehegatten des Betriebsinhabers;
c) die Eltern und Großeltern des Betriebsinhabers sowie die Eltern und Großeltern des Ehegatten des Betriebsinhabers;
d) die Geschwister des Betriebsinhabers und deren Ehegatten sowie die Geschwister des Ehegatten des Betriebsinhabers;
e) Personen, die zum Betriebsinhaber im Verhältnis von Wahl oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
2. in Betrieben juristischer Personen die Ehegatten von Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufenen Organs sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(4) Sind mindestens 4 Betriebsratsmitglieder zu wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann in dieser Eigenschaft gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, LGBl. Nr. 76/1998
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