(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)-Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlung am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit erforderlich.
Anm.: in der Fassung. LGBl. Nr. 36/1990, LGBl. Nr. 76/1998
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