Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung (§ 40) vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Der Wahltag sowie der Wahlort sind den Vorsitzenden aller im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
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