(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens 3 Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, hat jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten Dienstnehmer repräsentiert, anzuzeigen; dieser Betriebsratsvorsitzende hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3) Bestehen in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur 2 in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind 2 Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden. Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Dienstnehmern auf, so entscheidet das Los.
(4) Bestehen im Unternehmen mehr als 3 Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf 3 herabgesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
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