(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
bis zu | 1000 Dienstnehmern | 4 Mitglieder; |
mit 1001 bis | 1500 Dienstnehmern | 5 Mitglieder; |
mit 1501 bis | 2000 Dienstnehmern | 6 Mitglieder; |
mit 2001 bis | 2500 Dienstnehmern | 7 Mitglieder; |
mit 2501 bis | 3000 Dienstnehmern | 8 Mitglieder; |
mit 3001 bis | 3500 Dienstnehmern | 9 Mitglieder; |
mit 3501 bis | 4000 Dienstnehmern | 10 Mitglieder; |
mit 4001 bis | 4500 Dienstnehmern | 11 Mitglieder; |
mit 4501 bis | 5000 Dienstnehmern | 12 Mitglieder; |
für je weitere 1000 Dienstnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 43) im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
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