(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze 3) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Dienstnehmer. Ein weiterer wahlberechtigter Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu wählen. Im übrigen sind die §§ 7 bis 15 sinngemäß anzuwenden. § 16 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung der Wählerliste den Wahlort (§ 15) und den Wahltag mit genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten Wahlkundmachung im Betrieb die Wahl auszuschreiben.
(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 18 und 19 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so gilt jener Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem können Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben werden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 20 bis 23, 24 Abs. 1 und 2, 27 und 28 sinngemäß.
(6) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebsratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied ist ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht bei einem Wahlgang kein Wahlwerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist unmittelbar anschließend dieser Wahlgang neu durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können Stimmen gültig nur für jene beiden Wahlwerber abgegeben werden, die im vorangegangenen Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 Abs.2 sinngemäß.
(7) Der Wahlvorstand hat einheitliche Stimmzettel zu erstellen.
1. Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist für den ersten Wahlgang § 19a sinngemäß anzuwenden.
2. Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht, so haben die einheitlichen Stimmzettel für den ersten Wahlgang die Familien- und Vornamen aller wählbaren Dienstnehmer in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Der Stimmzettel hat für jeden Namen eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat die laufende Nummer, einen Kreis und den Familien- und Vornamen zu enthalten (Muster Anlage B). Im übrigen ist § 19a Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
3. Für den zweiten Wahlgang haben die einheitlichen Stimmzettel lediglich zwei gleich große Zeilen vorzusehen. Die erste Zeile hat den Buchstaben A und die zweite Zeile den Buchstaben B zu enthalten; neben diesen Buchstaben ist je ein Kreis anzubringen (Muster Anlage C). Der Wahlvorstand hat zumindest in der Wahlzelle einen Anschlag (Muster Anlage D) anzubringen, der die im zweiten Wahlgang wählbaren Wählergruppen bzw. Wahlwerber enthält. Die Reihung ist nach dem Alphabet vorzunehmen.
(8) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 29 bis 33 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990
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